In der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - classic verzichtet der Versicherer vollständig auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt, während für Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen eigene Regelungen gelten.
Regelung zur groben Fahrlässigkeit:
Abweichend von § 26.3 a) VHB verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung.
Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf:
- Obliegenheitsverletzungen
- Gefahrerhöhungen
Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe § 26 und § 27 VHB).
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Schaden grob fahrlässig verursacht, kürzt der Versicherer die Leistung im Tarif T22 - classic nicht, sondern zahlt vollständig. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen – hier bestehen eigene Regelungen. Die Leistung aus dem Verzicht auf die Anrechnung grober Fahrlässigkeit ist zudem je Versicherungsfall begrenzt.
Häufige Fragen
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Nein. Abweichend von § 26.3 a) VHB verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung.
Bis zu welcher Höhe wird bei grober Fahrlässigkeit gezahlt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Gilt der Verzicht auch bei Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen?
Nein. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe § 26 und § 27 VHB).
Wo sind die Regelungen zu Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen zu finden?
Die eigenen Haftungsregelungen finden sich in § 26 und § 27 VHB.