In der Degenia Hausratversicherung wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat. Wer schneller Geld benötigt, kann bereits einen Monat nach der Schadenmeldung eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu zahlenden Betrags verlangen.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 Folgendes für die Fälligkeit der Entschädigung:
- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Was bedeutet das konkret?
Die volle Entschädigung wird ausgezahlt, sobald der Versicherer geprüft hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Damit man in der Zwischenzeit nicht ohne Geld dasteht, gibt es eine Vorschuss-Möglichkeit: Einen Monat nach der Schadenmeldung kann man den Betrag verlangen, der auf jeden Fall schon feststeht.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich eine Abschlagszahlung erhalten?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Ab wann ist eine Abschlagszahlung möglich?
Die Abschlagszahlung kann einen Monat nach der Meldung des Schadens beansprucht werden.
In welcher Höhe kann die Abschlagszahlung verlangt werden?
In Höhe des Betrags, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023