Die Degenia Hausratversicherung entschädigt versicherte Kosten auf Basis der nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen Kosten und der vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Auch für Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten gelten dabei klare Berechnungsregeln.
Berechnungsgrundlage für versicherte Kosten:
Grundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung gilt § 12.5 entsprechend – und zwar für:
- die versicherten Kosten (siehe § 8),
- die Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten (siehe § 31).
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Damit versicherte Kosten erstattet werden, müssen die tatsächlich angefallenen Kosten nachgewiesen werden. Wie viel davon erstattet wird, hängt von den vereinbarten Entschädigungsgrenzen ab. Für zusätzliche Kostenarten wie Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten gilt dieselbe Berechnungslogik.
Häufige Fragen
Was ist die Grundlage für die Entschädigung versicherter Kosten?
Grundlage ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Welche Regelung gilt für die Berechnung der Entschädigung?
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 entsprechend.
Gilt die Berechnung auch für Schadenminderungskosten?
Ja, für Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten gilt § 12.5 entsprechend.
Muss ich die angefallenen Kosten nachweisen?
Ja, Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten.