In der Hausratversicherung der Degenia darf der Versicherer die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalles noch läuft. Hier erfahren Sie, wann das gilt.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
§ 15 Sachverständigenverfahren
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann mit der Auszahlung noch abwarten, wenn nicht sicher ist, ob der Versicherungsnehmer das Geld überhaupt entgegennehmen darf, oder wenn wegen des Versicherungsfalles noch ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ihn oder seinen Repräsentanten läuft. Diese Beschreibung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
In welchen Fällen kann der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet Zweifel an der Empfangsberechtigung?
Damit ist gemeint, dass Zweifel bestehen, ob der Versicherungsnehmer zum Empfang der Zahlung berechtigt ist. Solange diese Zweifel bestehen, kann der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Spielt ein laufendes Verfahren gegen den Repräsentanten eine Rolle?
Ja. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22.