In der Hausratversicherung der Degenia beschreibt die Gefahrerhöhung, wann sich nach Abgabe der Vertragserklärung die Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, eine Schadenvergrößerung oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird – und wann eine solche Erhöhung ausnahmsweise nicht vorliegt.
a) Wann eine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls,
- eine Vergrößerung des Schadens oder
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers.
b) Änderung eines gefahrerheblichen Umstands:
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Wann keine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn:
- sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
- sich die Gefahr nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt geht es darum, dass sich nach Vertragsabschluss etwas ändert, wodurch ein Schaden wahrscheinlicher oder größer werden kann. Das kann besonders dann der Fall sein, wenn sich ein Punkt ändert, den der Versicherer vor Vertragsschluss abgefragt hat. Nur geringfügige Veränderungen oder solche, die ohnehin als mitversichert gelten, zählen nicht dazu. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Wann kann eine Gefahrerhöhung insbesondere vorliegen?
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Ab welchem Zeitpunkt kann eine Gefahrerhöhung eintreten?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, ab dem eine Veränderung der tatsächlich vorhandenen Umstände zu einer Gefahrerhöhung führen kann.