Die Degenia Hausratversicherung ersetzt Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens – auch erfolglose, sofern sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Erfahren Sie, wann Aufwendungsersatz geleistet wird, wie sich Kürzungen auswirken, welche Höchstgrenze gilt und wann ein Vorschuss verlangt werden kann.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 Folgendes für Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens:
a) Versicherte Aufwendungen bei Eintritt des Versicherungsfalles:
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Aufwendungen bei unmittelbar bevorstehendem Versicherungsfall:
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn:
- diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder
- die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Kürzung des Aufwendungsersatzes:
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach § 31.1 a) und b) entsprechend kürzen.
d) Höchstgrenze der Entschädigung:
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
e) Vorschuss auf Verlangen:
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß § 31.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder bereits eintritt, sollen Sie handeln, um ihn abzuwenden oder zu begrenzen. Die dabei entstehenden Kosten übernimmt der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen – teils auch dann, wenn Ihre Bemühungen letztlich erfolglos bleiben. Erfolgen Ihre Maßnahmen auf Weisung des Versicherers, gelten günstigere Regeln. Bei einem nur bevorstehenden Schaden kommt es dagegen darauf an, dass die Maßnahmen im Nachhinein betrachtet angemessen und erfolgreich waren. Zudem können Sie unter Umständen einen Vorschuss verlangen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall?
Der Versicherer leistet Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Kann der Aufwendungsersatz gekürzt werden?
Ja. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach § 31.1 a) und b) entsprechend kürzen.
Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung?
Der Ersatz der Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß § 31.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.