Bei der Degenia Hausratversicherung müssen Sie vor dem Vertragsabschluss alle Ihnen bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für seinen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind – auch bei weiteren Fragen bis zur Vertragsannahme.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt Folgendes für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen. Das gilt für Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des vorstehenden Satzes stellt.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie den Vertrag beantragen, müssen Sie dem Versicherer die Umstände mitteilen, nach denen er Sie in Textform fragt und die für seine Entscheidung über den Vertragsabschluss wichtig sind. Stellt der Versicherer zwischen Ihrer Anfrage und der Annahme des Vertrags noch weitere Fragen in Textform, gilt die Anzeigepflicht auch für diese. Es geht dabei ausschließlich um Umstände, die Ihnen bekannt sind.
Häufige Fragen
Welche Gefahrumstände muss ich anzeigen?
Alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Bis wann muss ich die Anzeige machen?
Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung müssen Sie dem Versicherer alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen.
Gilt die Anzeigepflicht auch nach meiner Vertragserklärung?
Ja. Wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im genannten Sinne stellt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
In welcher Form muss der Versicherer fragen?
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023