Bei Streit über die Schadenhöhe sieht die Hausratversicherung der Degenia ein geregeltes Sachverständigenverfahren vor: Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen, beide wählen gemeinsam einen Obmann. Bleibt eine Benennung aus oder scheitert die Einigung, kann das zuständige Amtsgericht am Schadenort die fehlende Person ernennen.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Benennung der Sachverständigen:
- Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen.
- Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
- Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
- In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Einschränkungen bei der Benennung durch den Versicherer:
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht.
Ferner darf keine Person benannt werden, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Benennung eines Obmannes:
- Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
- Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
- Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer über die Höhe eines Schadens nicht einig sind, kann ein neutrales Feststellungsverfahren helfen. Beide Seiten bestimmen jeweils einen eigenen Fachmann. Diese beiden wählen zusätzlich eine dritte, unparteiische Person als Obmann. Reagiert eine Seite nicht rechtzeitig oder können sich die Fachleute nicht einigen, kann das Amtsgericht am Schadenort die fehlende Person bestimmen. Diese Erläuterung dient nur zur Orientierung und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Wie viele Sachverständige werden im Verfahren benannt?
Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen. Zusätzlich benennen beide Sachverständige vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Was passiert, wenn der zweite Sachverständige nicht benannt wird?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Wer wählt den Obmann aus?
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Welche Personen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Der Versicherer darf keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso ausgeschlossen sind Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
In welcher Form müssen die Benennungen erfolgen?
Die Benennung der Sachverständigen sowie die Benennung des Obmannes erfolgen jeweils in Textform.