In der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 bleiben die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vom Sachverständigenverfahren unberührt. Geregelt sind zudem vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall sowie Sicherheitsvorschriften.
Sachverständigenverfahren und Obliegenheiten:
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer im Rahmen Ihrer Hausratversicherung zu beachten haben. Diese Pflichten bleiben auch dann bestehen, wenn im Schadenfall ein Sachverständigenverfahren durchgeführt wird – das Verfahren ändert also nichts an Ihren vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Dazu zählen unter anderem besondere Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften, die schon vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls gelten.
Häufige Fragen
Werden meine Obliegenheiten durch das Sachverständigenverfahren berührt?
Nein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was regelt § 16 im Tarif T22?
§ 16 betrifft die vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall sowie die Sicherheitsvorschrift.
Gelten die Obliegenheiten bereits vor einem Versicherungsfall?
Ja. Der Tarif T22 sieht besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall vor.
Welche konkreten Sicherheitsvorschriften gelten für mich?
Das hängt vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab. Maßgeblich sind die im Tarif T22 vereinbarten Regelungen.