In der Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 gilt eine besondere Anzeigepflicht: Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, müssen Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertragspartner nach Kenntniserlangung unverzüglich in Textform informieren.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für die Anzeigepflicht:
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine zuvor abhandengekommene Sache wieder auf oder wird ihr Verbleib bekannt, muss die Seite, die davon erfährt, die andere Seite informieren. Das gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer. Die Mitteilung soll ohne schuldhaftes Zögern und in Textform erfolgen.
Häufige Fragen
Wer muss den Verbleib abhandengekommener Sachen anzeigen?
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer, je nachdem, wer davon Kenntnis erlangt.
Wann muss die Anzeige erfolgen?
Nach Kenntniserlangung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern.
In welcher Form muss die Anzeige gemacht werden?
Die Anzeige an den Vertragspartner hat in Textform zu erfolgen.
Für welchen Tarif gilt diese Anzeigepflicht?
Für den Tarif T22 der Hausratversicherung der Degenia.