In der Hausratversicherung der Degenia endet der Vertrag, wenn das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn wegfällt – etwa bei vollständiger und dauerhafter Auflösung des Hausrates nach Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung, nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung oder beim Tod des Versicherungsnehmers. Ein Wohnungswechsel gilt dagegen nicht als Wegfall.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates:
- aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
- bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
b) Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
c) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
§ 22 Folgebeitrag
Was bedeutet das konkret?
Wenn der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft aufgelöst wird, gibt es kein versichertes Interesse mehr – und der Vertrag endet, sobald der Versicherer davon erfährt. Typische Fälle sind der Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Ein einfacher Umzug beendet den Vertrag hingegen nicht. Verstirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Schutz bis zur Kenntnis über die Haushaltsauflösung weiter, längstens jedoch zwei Monate – es sei denn, ein Erbe nutzt die Wohnung wie zuvor.
Häufige Fragen
Wann endet der Vertrag beim Wegfall des versicherten Interesses?
Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Was zählt als Wegfall des versicherten Interesses?
Als Wegfall gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Endet der Vertrag bei einem Wohnungswechsel?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod – es sei denn, ein Erbe nutzt die Wohnung bis dahin in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer.