Bei der Degenia Hausratversicherung müssen Sie im Schadenfall bestimmte Obliegenheiten erfüllen: den Schaden mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, dessen Weisungen befolgen, Diebstähle bei der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen.
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß § 26.2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sind Sie gefragt: Begrenzen Sie den Schaden so gut es geht, melden Sie ihn dem Versicherer umgehend und halten Sie sich an dessen Anweisungen. Bei Straftaten gegen Ihr Eigentum informieren Sie zusätzlich die Polizei und reichen eine Liste der fehlenden Gegenstände ein. Verändern Sie den Schadenort möglichst nicht, bevor der Versicherer ihn freigegeben hat, und unterstützen Sie die Schadenprüfung mit Auskünften und Belegen. Diese Pflichten gelten auch für einen Dritten, dem die Leistung zusteht, soweit ihm dies möglich ist.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Den Schadeneintritt müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Muss ich bei Diebstahl die Polizei einschalten?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Außerdem ist dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Darf ich den Schadenort aufräumen?
Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wurden. Sind Veränderungen unumgänglich, dokumentieren Sie das Schadenbild nachvollziehbar (z. B. durch Fotos) und bewahren die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung durch den Versicherer auf.
Was ist bei abhanden gekommenen Sparbüchern oder Wertpapieren zu tun?
Für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden ist unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte sind zu wahren. Abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen.
Gelten die Pflichten auch für einen Dritten?
Ja. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat dieser die Obliegenheiten gemäß § 26.2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023