Bei der Degenia Hausratversicherung übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, sofern sie den Umständen nach geboten waren. Wann ein selbst hinzugezogener Sachverständiger oder Beistand ersetzt wird und wann der Kostenersatz gekürzt werden darf, erfährst du hier.
Ersatz der Kosten für Ermittlung und Feststellung des Schadens:
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Beistands:
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Kürzung des Kostenersatzes:
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach § 31.2 a) entsprechend kürzen.
§ 32 Übergang von Ersatzansprüchen
Was bedeutet das konkret?
Entstehen dir Kosten, um einen versicherten Schaden zu ermitteln und festzustellen, kann der Versicherer diese bis zur vereinbarten Höhe übernehmen – vorausgesetzt, sie waren nach den Umständen sinnvoll. Ziehst du selbst einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur dann getragen, wenn du dazu vertraglich verpflichtet warst oder der Versicherer dich dazu aufgefordert hat. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend anpassen.
Häufige Fragen
Werden die Kosten zur Ermittlung und Feststellung eines Schadens erstattet?
Ja, der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Werden die Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Kann der Kostenersatz gekürzt werden?
Ja. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach § 31.2 a) entsprechend kürzen.
Gibt es eine Obergrenze für die Kostenerstattung?
Ja, die Kosten werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt. Die konkrete Höhe hängt vom jeweiligen Tarif und Bedingungswerk ab.