In der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 sind Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis grundsätzlich in Textform abzugeben – etwa per Brief oder E-Mail. Wann die Schriftform gilt und an welche Stelle Sie Ihre Mitteilungen richten, erfahren Sie hier.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für Form:
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an eine der folgenden Stellen gerichtet werden:
- an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, das Ihren Vertrag betrifft, reicht in der Regel die Textform aus – also zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich eine Unterschrift (Schriftform) verlangt oder der Vertrag es anders vorsieht, gilt etwas anderes. Ihre Mitteilung schicken Sie am besten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben – soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Wann gilt die Textform nicht?
Die Textform gilt nicht, soweit gesetzlich eine Schriftform verlangt ist oder soweit in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Ändert diese Regelung etwas am gesetzlichen Zugang von Erklärungen?
Nein. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.