In der Hausratversicherung der Degenia bleiben im Tarif T22 bestimmte Schäden ohne Versicherungsschutz – etwa durch Sturmflut, eindringenden Regen bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Fenstern, Grundwasser, Brand, Explosion oder Trockenheit. Auch nicht bezugsfertige Gebäude und Sachen im Freien sind betroffen, mit klaren Ausnahmen für Antennenanlagen und Markisen.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für nicht versicherte Schäden:
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 5.3 a) cc);
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbeben;
- Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an:
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach § 5.1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Was bedeutet das konkret?
Diese Übersicht zeigt als unverbindliche Lesehilfe, welche Schadenereignisse in diesem Tarif nicht abgesichert sind. Bestimmte Naturereignisse und Ursachen sind ausgeschlossen, ebenso Schäden an noch nicht bezugsfertigen Gebäuden und an Sachen im Freien. Für Antennenanlagen und Markisen zur alleinigen Nutzung durch den Versicherungsnehmer gilt jedoch eine ausdrückliche Ausnahme.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Sturmflut versichert?
Nein. Schäden durch Sturmflut sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Was gilt bei eindringendem Regen durch geöffnete Fenster?
Das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen ist nicht versichert. Ausnahme: Die Öffnungen sind durch Sturm oder Hagel entstanden und stellen einen Gebäudeschaden dar.
Sind Sachen außerhalb von Gebäuden mitversichert?
Grundsätzlich leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden an Sachen außerhalb von Gebäuden. Versichert sind jedoch nach § 5.1 auf dem gesamten Grundstück Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Gilt der Ausschluss auch für nicht bezugsfertige Gebäude?
Ja. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, sowie an den darin befindlichen Sachen.
Ist Grundwasser vom Ausschluss betroffen?
Grundwasser ist ausgeschlossen, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist (siehe § 5.3 a) cc).
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023