Bei einer Trennung von Ehegatten regelt die Degenia Hausratversicherung, wie der Versicherungsschutz nach dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung fortbesteht. Je nach Konstellation gelten die bisherige und die neue Wohnung übergangsweise als Versicherungsort – längstens drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit.
Für die Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt:
a) Auszug des Versicherungsnehmers, Ehegatte bleibt zurück:
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Beide Ehegatten sind Versicherungsnehmer, einer zieht aus:
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Beide Ehegatten ziehen in neue Wohnungen:
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Ehegatten trennen und einer oder beide ausziehen, geht der Versicherungsschutz nicht sofort verloren. Für eine Übergangszeit sind sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung mitversichert. Diese Übergangszeit ist zeitlich begrenzt: Sie endet spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf den Auszug folgt. Danach hängt es von der jeweiligen Konstellation ab, welche Wohnung weiterhin geschützt bleibt und für welche der Schutz endet.
Häufige Fragen
Ist meine neue Wohnung nach der Trennung sofort mitversichert?
Ja. Nach dem Auszug gelten für eine Übergangszeit sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung als Versicherungsort (siehe § 6.3).
Wie lange gilt der Schutz für beide Wohnungen?
Er gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer auszieht und der Ehegatte in der Wohnung bleibt?
Zunächst sind die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung Versicherungsort. Nach Ablauf der Frist besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Was gilt, wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer auszieht?
Versicherungsort sind die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Nach Ablauf der Frist erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Was passiert, wenn beide Ehegatten in neue Wohnungen ziehen?
Dann gilt die Regelung b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023