Taucht eine gestohlene oder abhandengekommene Sache nach der Schadenzahlung wieder auf, regelt die Degenia Hausratversicherung, wem sie zusteht: Bei voller Entschädigung besteht ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe, bei geringerer Zahlung sind Behalten gegen Rückzahlung oder Verkauf mit Erlösaufteilung möglich – jeweils innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
a) Zurückerlangte Sache nach Entschädigung in voller Höhe des Versicherungswertes:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer eine der folgenden Möglichkeiten:
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder
- die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Zurückerlangte Sache nach Entschädigung, die geringer als der Versicherungswert ist:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Taucht ein Gegenstand wieder auf, für den bereits eine Entschädigung gezahlt wurde, muss geklärt werden, wem die Sache nun zusteht. Wurde der volle Wert erstattet, kann der Versicherungsnehmer wählen, ob er das Geld zurückgibt und die Sache behält oder die Sache dem Versicherer überlässt. Wurde nur ein geringerer Betrag gezahlt, kann er die Sache gegen Rückzahlung behalten oder sie – bei fehlender Bereitschaft – verkaufen lassen, wobei der Versicherer einen entsprechenden Anteil am Erlös erhält. In beiden Fällen gilt eine Frist von zwei Wochen ab schriftlicher Aufforderung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht, nachdem der volle Wert erstattet wurde?
Der Versicherungsnehmer kann wählen: Entweder er zahlt die Entschädigung zurück oder er stellt die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Wie lange habe ich Zeit, mein Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die gezahlte Entschädigung geringer als der Versicherungswert war?
Der Versicherungsnehmer kann die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich dazu nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung bereit, ist die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Wie wird der Verkaufserlös aufgeteilt, wenn die Sache versteigert wird?
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023