Bei der Degenia Hausratversicherung können Sie für beschädigte, wiederbeschaffte Sachen die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten – selbst dann, wenn die betroffenen Gegenstände in bestimmten Fällen bei Ihnen verbleiben.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von § 18.2 oder 18.3 bei ihm verbleiben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sachen, die Sie wiederbeschafft haben, beschädigt sind, müssen Sie diese nicht zwingend abgeben, um eine Entschädigung zu erhalten. Sie können die vorgesehene Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann geltend machen oder behalten, wenn die betroffenen Sachen in den genannten Fällen bei Ihnen bleiben. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bekomme ich eine Entschädigung, wenn wiederbeschaffte Sachen beschädigt sind?
Ja. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Muss ich die beschädigten Sachen abgeben, um entschädigt zu werden?
Nein. Die Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten kann auch dann verlangt oder behalten werden, wenn die Sachen in den Fällen von § 18.2 oder 18.3 beim Versicherungsnehmer verbleiben.
In welcher Höhe erfolgt die Entschädigung bei beschädigten wiederbeschafften Sachen?
Die Entschädigung erfolgt in Höhe der Reparaturkosten und richtet sich nach den Bedingungen.
Auf welche Fälle bezieht sich das Verbleiben der Sachen?
Das Verbleiben der Sachen beim Versicherungsnehmer bezieht sich auf die Fälle von § 18.2 oder 18.3.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023