In der Hausratversicherung der Degenia gilt: Wird ein Wertpapier im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, hat der Versicherungsnehmer dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Rückerlangung. Die Entschädigung darf er jedoch behalten, soweit ihm durch verzögerte Leistungen ein Zinsverlust entstanden ist.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Was bedeutet das konkret?
Wird ein verlorenes Wertpapier gerichtlich für kraftlos erklärt, wird die Sache so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer das Papier wieder zurückbekommen. Ihn treffen dann dieselben Rechte und Pflichten. Entsteht ihm aber durch die verspätete Auszahlung von Leistungen aus dem Wertpapier ein Zinsnachteil, muss er die bereits erhaltene Entschädigung insoweit nicht zurückgeben.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn mein Wertpapier für kraftlos erklärt wurde?
Dann hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Muss ich die Entschädigung in diesem Fall zurückzahlen?
Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Wann greift diese Regelung?
Sie greift, wenn ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden ist.
Gilt diese Regelung in meinem Tarif?
Die Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023