Verletzt der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung der Degenia seine Anzeigepflicht, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Möglich sind Vertragsänderung, Rücktritt, Leistungsfreiheit, Kündigung oder Anfechtung. Erfahren Sie, wann diese Rechte greifen und wann sie ausgeschlossen sind.
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn durch eine Vertragsänderung:
- sich der Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöht oder
- der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt.
In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Ausnahme: Der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die folgenden Rechte des Versicherers sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte:
- Vertragsänderung (19.2 a))
- Rücktritt (19.2 b))
- Kündigung (19.2 c))
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Vertragsabschluss wichtige Angaben nicht oder falsch gemacht wurden, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt. Möglich sind eine nachträgliche Anpassung der Bedingungen, ein Rücktritt des Versicherers, der Wegfall der Leistung, eine Kündigung oder eine Anfechtung. Bei leichteren oder unverschuldeten Fällen sind die Reaktionen des Versicherers eingeschränkt oder ausgeschlossen. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt habe?
Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen, werden diese Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer unverschuldeten Pflichtverletzung gelten die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode.
Wann kann ich als Versicherungsnehmer den Vertrag selbst kündigen?
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wann darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19.1 kann der Versicherer zurücktreten, es sei denn, die Anzeigepflicht wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Muss der Versicherer nach einem Rücktritt noch leisten?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer weist nach, dass sich die Verletzung auf einen Umstand bezieht, der weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Bei arglistiger Verletzung besteht keine Leistungspflicht.
Wann sind die Rechte des Versicherers ausgeschlossen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt jedoch unberührt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023