Wird ein Vertrag der Degenia Hausratversicherung durch einen Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, zählen bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht sowohl Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers – mit direkten Folgen für die Beurteilung von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Vertreter des Versicherungsnehmers im Tarif T22:
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von § 19.1 und 19.2 zu berücksichtigen:
- die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
- die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Vertrag nicht selbst, sondern über einen Vertreter abschließen lassen, wird nicht nur Ihr eigenes Verhalten betrachtet. Auch das, was der Vertreter wusste oder arglistig verschwiegen hat, fließt in die Beurteilung ein. Auf eine korrekt erfüllte Anzeigepflicht können Sie sich nur berufen, wenn weder Sie noch der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis zählt beim Abschluss durch einen Vertreter?
Es werden sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers berücksichtigt.
Auf welche Regelungen bezieht sich diese Zurechnung?
Die Berücksichtigung erfolgt bei der Anwendung von § 19.1 und 19.2.
Wann kann sich der Versicherungsnehmer auf eine erfüllte Anzeigepflicht berufen?
Nur dann, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023