Zahlen Sie bei der Degenia Hausratversicherung den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten – solange die Zahlung noch aussteht. Wann dieses Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, lesen Sie hier.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für das Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug:
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach § 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht bis zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt, darf sich der Versicherer vom Vertrag lösen – und zwar so lange, wie die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Können Sie die ausstehende Zahlung dagegen nicht selbst verantworten, greift dieses Rücktrittsrecht nicht.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer bei der Degenia Hausratversicherung zurücktreten?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach § 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Bis wann besteht das Rücktrittsrecht?
Der Versicherer kann zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Wann ist der Rücktritt ausgeschlossen?
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für welchen Beitrag gilt diese Regelung?
Sie gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag, der nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde.