Bei der Degenia Hausratversicherung darf der Versicherer nach einer Gefahrerhöhung reagieren: Je nach Verschulden ist eine fristlose Kündigung oder eine Kündigung mit Monatsfrist möglich. Alternativ kann er den Beitrag erhöhen oder die erhöhte Gefahr ausschließen – wobei der Versicherungsnehmer dann eigene Kündigungsrechte hat.
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 27.2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach § 27.2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko im Vertrag erhöht, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Je nachdem, wie stark ein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers wiegt, kann der Vertrag sofort oder mit einer Monatsfrist beendet werden. Statt einer Kündigung kann der Versicherer den Beitrag anpassen oder die zusätzliche Gefahr vom Schutz ausnehmen. Fällt eine solche Anpassung deutlich aus, darf umgekehrt auch der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Der Versicherer kann fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 27.2 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Was gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Welche Alternative hat der Versicherer statt der Kündigung?
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann darf der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wer muss beweisen, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023