In der Degenia Hausratversicherung erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung wegen einer Gefahrerhöhung, wenn er nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis handelt oder wenn der frühere Zustand wiederhergestellt ist.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 27.3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann nach einer Gefahrerhöhung nicht unbegrenzt reagieren. Handelt er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Gefahrerhöhung erfahren hat, kann er den Vertrag deswegen nicht mehr kündigen oder anpassen. Dasselbe gilt, wenn der ursprüngliche Zustand vor der Gefahrerhöhung wiederhergestellt wurde.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Versicherer Zeit, auf eine Gefahrerhöhung zu reagieren?
Der Versicherer kann sein Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben.
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?
Die Rechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis ausgeübt werden oder wenn der Zustand vor der Gefahrerhöhung wiederhergestellt ist.
Welche Rechte des Versicherers sind betroffen?
Betroffen sind die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 27.3.
Was passiert, wenn der frühere Zustand wiederhergestellt wird?
Wird der Zustand wiederhergestellt, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.