Wer bei der Degenia Hausratversicherung unbeabsichtigt eine Mehrfachversicherung abgeschlossen hat, kann die Aufhebung des späteren Vertrags oder eine Herabsetzung von Versicherungssumme und Beitrag verlangen – ebenso bei nachträglich gesunkenem Versicherungswert. Hier lesen Sie, welche Rechte gelten und ab wann sie wirksam werden.
Vertrag ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung geschlossen:
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Mehrfachversicherung durch gesunkenen Versicherungswert:
Die Regelungen nach § 29.4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 30 Versicherung für fremde Rechnung
Was bedeutet das konkret?
Besteht für denselben Hausrat versehentlich mehr als eine Versicherung, muss man diese Doppelabsicherung nicht behalten. Wer davon nichts wusste, kann den zuletzt abgeschlossenen Vertrag beenden lassen oder die Versicherungssumme und den Beitrag entsprechend senken lassen. Diese Änderung greift, sobald die entsprechende Erklärung beim Versicherer eingeht. Dieselben Möglichkeiten gelten auch, wenn eine Mehrfachversicherung erst dadurch entsteht, dass der Wert des versicherten Hausrats später gesunken ist.
Häufige Fragen
Was kann ich verlangen, wenn ich ohne Kenntnis eine Mehrfachversicherung abgeschlossen habe?
Sie können verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Ab wann wird die Aufhebung oder Herabsetzung wirksam?
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gelten die Regelungen auch, wenn der Versicherungswert später gesunken ist?
Ja. Die Regelungen nach § 29.4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Was gilt, wenn die Verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wurden?
In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.