Bei der Degenia Hausratversicherung hängt es von der jeweiligen Situation ab, ob ein Beitrag oder eine Geschäftsgebühr fällig wird: Widerruf, Rücktritt des Versicherers, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder ein fehlendes versichertes Interesse führen jeweils zu unterschiedlichen Folgen für Beitragszahlung und mögliche Erstattungen.
a) Widerruf der Vertragserklärung:
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages zu erstatten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Rücktritt des Versicherers:
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste oder der einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Anfechtung des Versicherers:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Fehlendes versichertes Interesse:
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Je nach Grund für die Beendigung oder Nichtwirksamkeit des Vertrags wird unterschiedlich abgerechnet. Bei einem fristgerechten Widerruf erhält man in der Regel den Beitrag für die Zeit nach dem Widerruf zurück – bei fehlender Belehrung sogar mehr. Tritt der Versicherer zurück oder ficht er wegen arglistiger Täuschung an, darf er den Beitrag bis zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt behalten. Fehlt das versicherte Interesse, ist grundsätzlich kein Beitrag geschuldet, es kann aber eine angemessene Geschäftsgebühr anfallen. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich innerhalb von zwei Wochen widerrufe?
Der Versicherer erstattet nur den Teil des Beitrages, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt – vorausgesetzt, die Belehrung über Widerrufsrecht, Rechtsfolgen und zu zahlenden Betrag ist erfolgt und der Versicherungsnehmer hat einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt.
Was gilt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist?
Dann hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Was steht dem Versicherer bei einem Rücktritt zu?
Bei Rücktritt wegen nicht angezeigter Gefahrumstände steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags steht ihm eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich einen Beitrag zahlen, wenn kein versichertes Interesse besteht?
Nein, der Versicherungsnehmer ist dann nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Inhalte aus: § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers