Bei der Degenia Hausratversicherung gilt der Versicherungsvertreter als bevollmächtigt, Zahlungen des Versicherungsnehmers rund um Vermittlung und Vertragsabschluss anzunehmen. Geregelt sind außerdem die Zurechnung von Repräsentanten, eine dreijährige Verjährungsfrist der Ansprüche sowie der Gerichtsstand.
Zahlungen an den Versicherungsvertreter:
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 37 Repräsentanten:
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 38 Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
§ 39 Gerichtsstand
Was bedeutet das konkret?
Zahlt der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss seines Vertrags an den Versicherungsvertreter, gilt dieser grundsätzlich als berechtigt, das Geld entgegenzunehmen. Kannte der Versicherungsnehmer eine Einschränkung dieser Vollmacht – oder hätte sie ohne grobe Nachlässigkeit kennen müssen –, muss er sie gegen sich gelten lassen. Zusätzlich wird das Verhalten von Repräsentanten dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Ansprüche aus dem Vertrag unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, deren Lauf am Jahresende beginnt.
Häufige Fragen
Darf der Versicherungsvertreter meine Zahlungen annehmen?
Ja. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Wann gilt eine Beschränkung dieser Vollmacht gegen mich?
Eine Beschränkung muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Wie wirkt sich eine angemeldete Forderung auf die Verjährungsfrist aus?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Muss ich mir das Verhalten von Repräsentanten zurechnen lassen?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.