In der Degenia Hausratversicherung entscheidet der Grad des Verschuldens darüber, ob nach einer Obliegenheitsverletzung gekürzt oder gar nicht geleistet wird: Bei Vorsatz droht vollständige Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit eine anteilige Kürzung. Wer nachweist, dass sein Versäumnis nicht ursächlich war, behält den Anspruch – außer bei Arglist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 26.1 oder 26.2 vorsätzlich:
- Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Ausnahme – Leistungspflicht trotz Obliegenheitsverletzung:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 27 Gefahrerhöhung
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an die vereinbarten Pflichten (Obliegenheiten), kann sich das auf die Zahlung auswirken. Bei absichtlicher Verletzung zahlt der Versicherer unter Umständen gar nicht, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung anteilig kürzen. Können Sie belegen, dass Ihr Versäumnis keinen Einfluss auf den Schaden oder dessen Bewertung hatte, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei Arglist. Bei Pflichten nach einem Schadenfall muss der Versicherer Sie vorher schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 26.1 oder 26.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Ja. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Kann der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung leisten müssen?
Ja. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Was gilt bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Schadenfall?
Der Versicherer ist nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023