In der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 gelten klare Pflichten rund um Gefahrerhöhungen: Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ist keine Gefahrerhöhung erlaubt, und nachträglich erkannte sowie unabhängig vom eigenen Willen eingetretene Gefahrerhöhungen müssen unverzüglich angezeigt werden.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sollen Sie darauf achten, das versicherte Risiko nach Vertragsabschluss nicht ohne Rücksprache zu erhöhen. Möchten Sie etwas ändern, das die Gefahr steigern könnte, holen Sie vorher die Zustimmung des Versicherers ein. Bemerken Sie eine bereits eingetretene oder unabsichtlich entstandene Gefahrerhöhung, melden Sie diese ohne schuldhaftes Zögern beim Versicherer.
Häufige Fragen
Darf ich nach Vertragsabschluss ohne Weiteres eine Gefahrerhöhung vornehmen?
Nein. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Was muss ich tun, wenn ich nachträglich eine Gefahrerhöhung bemerke?
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Was gilt bei einer Gefahrerhöhung, die unabhängig von meinem Willen eintritt?
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Wie schnell muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Die Anzeige an den Versicherer muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern, nachdem der Versicherungsnehmer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023