Meldet ein Versicherungsnehmer der Degenia Hausratversicherung eine andere bestehende Versicherung nicht wie vorgeschrieben an, drohen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Kündigung und Leistungsfreiheit. Erfährt der Versicherer jedoch schon vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung, bleibt der Leistungsanspruch bestehen.
Verletzung der Anzeigepflicht (siehe § 29.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig:
- Der Versicherer ist zur Kündigung berechtigt.
- Der Versicherer ist ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine bestehende andere Versicherung nicht wie vorgeschrieben anzeigt und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, riskiert, dass der Vertrag gekündigt wird oder die Leistung ganz oder teilweise gestrichen wird. Hat der Versicherer aber schon vor dem Schadenfall von der anderen Versicherung erfahren, bleibt der Leistungsanspruch bestehen.
Häufige Fragen
Welche Folgen hat eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht?
Der Versicherer ist zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wann tritt keine Leistungsfreiheit ein?
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Auf welche Anzeigepflicht bezieht sich diese Regelung?
Sie bezieht sich auf die Anzeigepflicht gemäß § 29.1.
Kann der Versicherer den Vertrag auch kündigen?
Ja, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt.