Bei der Hausratversicherung der Degenia zählt im Rahmen einer Versicherung für fremde Rechnung nicht nur das Wissen und Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch das des Versicherten. Wann seine Kenntnis mitzählt und wann nicht, erfahren Sie hier.
Berücksichtigung von Kenntnis und Verhalten des Versicherten:
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann es auf die Kenntnis des Versicherten nicht ankommt:
- wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist, oder
- wenn ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt:
- wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 31 Aufwendungsersatz
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung kann nicht nur zählen, was der Versicherungsnehmer weiß oder tut, sondern auch das Wissen und Verhalten der versicherten Person. Ob das Wissen des Versicherten mitzählt, hängt vor allem davon ab, ob er vom Vertrag wusste, ob er benachrichtigt werden konnte und ob der Vertrag mit oder ohne seinen Auftrag geschlossen wurde. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Zählt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten?
Ja. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
In welchen Fällen kommt es auf die Kenntnis des Versicherten nicht an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.