Bei der Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 gilt: Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass der Versicherer Willenserklärungen per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse sendet – und diese schon drei Tage nach der Absendung als zugegangen gelten.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 folgendes für die Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung:
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern und dies dem Versicherer nicht melden, kann er Ihnen wichtige Mitteilungen weiterhin an die zuletzt bekannte Anschrift schicken. Ein Einschreiben an diese Adresse reicht dann aus, und die Mitteilung gilt kurz nach dem Versand als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen. Es lohnt sich daher, Adress- und Namensänderungen immer zeitnah mitzuteilen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Der Versicherer kann eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, durch Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte ihm bekannte Anschrift wirksam abgeben.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Wann gilt die Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
An welche Adresse sendet der Versicherer den Brief?
An die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023