Wird bei einem Raub die Heranschaffung von versicherten Sachen an einen anderen Ort erpresst, greift die Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - optimum weiterhin – abweichend von den üblichen Bedingungen und ohne Änderung der Entschädigungsgrenzen.
Versicherungsschutz bei erpresster Herausgabe an einem anderen Ort:
Bei einem versicherten Raub nach § 3.4 a) VHB besteht abweichend von § 3.4 c) VHB auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB bleiben unverändert.
Was bedeutet das konkret?
Wer unter Druck gezwungen wird, versicherte Sachen erst an einen bestimmten Ort zu bringen, damit sie dort weggenommen oder herausgegeben werden, ist bei diesem Raub-Fall ebenfalls abgesichert. Die Höchstgrenzen für die Entschädigung ändern sich dadurch nicht.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich zur Herausgabe an einem anderen Ort gezwungen werde?
Ja. Bei einem versicherten Raub nach § 3.4 a) VHB besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Ändern sich durch diese Erweiterung die Entschädigungsgrenzen?
Nein. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB bleiben unverändert.
Auf welchen Raub-Fall bezieht sich dieser Schutz?
Auf einen versicherten Raub nach § 3.4 a) VHB. Der Schutz gilt hier abweichend von § 3.4 c) VHB.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - optimum.