In der Hausratversicherung der Degenia sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert – einschließlich Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtiger Elektrofahrräder (Pedelecs). Wer sein Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss sichert, den Diebstahl bei der Polizei meldet und den Erwerb belegt, erhält Ersatz bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
In Erweiterung von § 3.2 VHB sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs). Die Regelungen zur Außenversicherung nach § 7 VHB gelten entsprechend.
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
- Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
- Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
- Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach § 26.1 b) und § 26.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Die Höchstentschädigung beträgt 8.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Gestohlene Fahrräder sind in diesem Tarif mitversichert – dazu zählen auch Fahrradanhänger und Pedelecs, die keine Versicherungspflicht haben. Damit im Schadenfall Leistungen fließen, sollte das Rad abgeschlossen abgestellt, der Diebstahl bei der Polizei gemeldet und der Kauf durch Unterlagen belegt werden. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern.
Häufige Fragen
Sind Pedelecs und Fahrradanhänger mitversichert?
Ja. Als Fahrräder gelten auch Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs).
Wie muss ich mein Fahrrad sichern?
Das Fahrrad muss durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird. Ist es nicht in Gebrauch, ist nach Möglichkeit ein gemeinschaftlicher Fahrradabstellraum zu nutzen und das Rad auch dort mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Der Diebstahl ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zusätzlich ist dem Versicherer nachzuweisen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige wieder herbeigeschafft wurde.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Die Höchstentschädigung beträgt 8.000 EUR.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität des Fahrrads (Hersteller, Marke und Rahmennummer) belegen. Ist dies unverhältnismäßig oder unzumutbar, kann die Entschädigung verlangt werden, wenn die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachgewiesen werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023