Bei der Degenia Hausratversicherung ist auch der einfache Diebstahl persönlicher Sachen während eines stationären Aufenthalts in Krankenhaus, Reha, Kur oder Pflege- und Altenheim mitversichert. Für Wertsachen gilt eine Grenze von 500 EUR je Versicherungsfall, und der Diebstahl muss unverzüglich der Polizei angezeigt werden.
Mitversichert – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB – ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen:
Erfasst sind Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb einer der folgenden Einrichtungen befinden:
- eines Krankenhauses,
- einer Rehabilitationseinrichtung,
- einer Kuranstalt oder
- eines Pflege- oder Altenheimes.
Entschädigungsgrenze für Wertsachen:
Die Entschädigung ist für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Anzeigepflicht bei Diebstahl:
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wer stationär in einem Krankenhaus, einer Reha- oder Kureinrichtung oder in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht ist, kann auch bei einem einfachen Diebstahl seiner persönlichen Sachen auf Schutz durch die Hausratversicherung zählen. Für wertvolle Gegenstände gilt dabei eine besondere Obergrenze, und ein Diebstahl sollte immer sofort bei der Polizei gemeldet werden.
Häufige Fragen
In welchen Einrichtungen ist der einfache Diebstahl mitversichert?
Mitversichert ist der einfache Diebstahl während eines stationären Aufenthaltes innerhalb eines Krankenhauses, einer Rehabilitationseinrichtung, einer Kuranstalt oder eines Pflege- oder Altenheimes.
Welche Sachen sind erfasst?
Versichert sind Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
Wie hoch ist die Entschädigung für Wertsachen?
Die Entschädigung ist für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Was passiert, wenn ich den Diebstahl nicht der Polizei melde?
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.