Die Hausratversicherung der Degenia schützt versicherte Sachen auch beim Transport in einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel: Werden sie durch einen nachgewiesenen Transportmittelunfall zerstört, beschädigt oder kommen sie abhanden, greift der Schutz – sofern kein anderweitiger Ersatz erlangt werden kann.
Im Tarif T22 - optimum gilt für den Transportmittelunfall Folgendes:
- In Erweiterung von § 1.1 VHB besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen, die mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen nachgewiesenen Transportmittelunfall einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Person zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Werden Ihre versicherten Sachen während eines Transports in einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel bei einem nachgewiesenen Unfall beschädigt, zerstört oder gehen sie dabei verloren, greift der Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass eine in Ihrem Haushalt lebende Person betroffen war. Können Sie den Schaden anderweitig ersetzt bekommen – etwa über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners –, geht dieser Ersatz vor.
Häufige Fragen
Was ist bei einem Transportmittelunfall versichert?
Versichert sind Sachen, die mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen nachgewiesenen Transportmittelunfall zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
Wer muss von dem Unfall betroffen sein?
Der Schutz gilt für einen Transportmittelunfall einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Person.
Wird immer eine Entschädigung geleistet?
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann, zum Beispiel über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Auf welcher Grundlage besteht dieser Schutz?
Der Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 1.1 VHB.