Die Degenia Hausratversicherung ersetzt im Tarif T22 - optimum ergänzend zum Blitzschlagschutz auch Überspannungsschäden: Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder sonstiger atmosphärisch bedingter Elektrizität. Wichtig ist dabei die Aufbewahrung defekter Geräte bis zur Entscheidung des Versicherers.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Überspannungsschäden durch Blitz:
- In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
- Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren (siehe auch § 26.2 a) gg) VHB). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird durch einen Blitz oder durch atmosphärisch bedingte Elektrizität eine Überspannung, ein Überstrom oder ein Kurzschluss ausgelöst und beschädigt dies elektrische Einrichtungen oder Geräte, springt der Schutz zusätzlich zum normalen Blitzschlagschutz ein. Damit die Entschädigung nicht gefährdet wird, sollten betroffene Geräte oder Geräteteile so lange aufbewahrt werden, bis der Versicherer über den Ersatz entschieden hat.
Häufige Fragen
Welche Überspannungsschäden sind versichert?
Versichert sind Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität.
Ist dieser Schutz zusätzlich zum Blitzschlagschutz?
Ja, die Leistung erfolgt in Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden.
Was muss ich mit defekten Geräten tun?
Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren (siehe auch § 26.2 a) gg) VHB).
Was passiert, wenn ich die Aufbewahrungspflicht verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei sein.