Wer bei der Degenia Hausratversicherung versichert ist, hat im Tarif T22 - optimum auch Schutz für Sachen, die am Arbeitsplatz während der Geschäftszeiten durch Diebstahl entwendet werden – mit klar definierten Ausnahmen wie Wertsachen, Zahlungskarten, elektronischen Geräten und rein beruflich genutzten Arbeitsmitteln.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Diebstahl am Arbeitsplatz:
Der Versicherer leistet auch – abweichend von § 1.1 b) VHB in Verbindung mit § 3.2 VHB und § 7.3 VHB – Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden.
Nicht versichert sind:
- Wertsachen gemäß § 13.1 VHB
- Scheck- und Kreditkarten
- Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigationssysteme jeweils mit Zubehör
- Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt in diesem Tarif nicht nur für Sachen in der eigenen Wohnung: Auch Dinge, die vorübergehend mit an den Arbeitsplatz genommen werden, sind gegen Diebstahl geschützt – allerdings nur, wenn die Tat während der Geschäftszeiten geschieht. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben bestimmte Gegenstände wie Wertsachen, Zahlungskarten, verschiedene elektronische Geräte sowie rein beruflich genutzte Arbeitsmittel.
Häufige Fragen
Sind auch Sachen versichert, die am Arbeitsplatz gestohlen werden?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl während der Geschäftszeiten entwendet werden.
Wem müssen die gestohlenen Sachen gehören?
Versichert sind Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.
Gilt der Schutz auch außerhalb der Geschäftszeiten?
Nein. Die Entschädigung bei Diebstahl am Arbeitsplatz gilt ausdrücklich während der Geschäftszeiten.
Welche Gegenstände sind vom Schutz ausgenommen?
Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 VHB, Scheck- und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigationssysteme jeweils mit Zubehör. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe dienen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023