Die Degenia Hausratversicherung ersetzt die notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung privat genutzter Daten und Programme nach einem Versicherungsfall. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Kosten ausgeschlossen sind und bis zu welcher Höhe die Entschädigung reicht.
Datenrettungskosten:
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für:
- Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien)
- Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Entschädigungsgrenzen:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versicherter Schaden am Datenträger dazu führt, dass Ihre privaten Daten oder Programme verloren gehen, beschädigt oder unzugänglich werden, übernimmt die Versicherung die notwendigen Kosten, um diese Daten technisch wiederherzustellen. Es geht dabei um die Wiederherstellung – nicht um eine Neubeschaffung. Auch ein Wiederherstellungsversuch ist abgedeckt. Nicht übernommen werden dagegen etwa Kosten für Raubkopien, für Daten auf Sicherungsmedien oder für den erneuten Erwerb von Lizenzen.
Häufige Fragen
Welche Datenrettungskosten sind versichert?
Versichert sind die nach einem Versicherungsfall am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich privat genutzten Daten und Programmen.
Welche Voraussetzung gilt für die Erstattung?
Die Daten und Programme müssen durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sein.
Werden auch erfolglose Wiederherstellungsversuche ersetzt?
Ja, ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Welche Kosten sind ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien), sowie für Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten werden. Ebenfalls nicht erstattet werden die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.