Bei der Degenia Hausratversicherung ist der einfache Diebstahl persönlicher Sachen während eines stationären Aufenthalts in Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Kuranstalt oder Pflege- und Altenheim mitversichert – mit festen Entschädigungsgrenzen und der Pflicht, den Diebstahl unverzüglich der Polizei zu melden.
Was ist mitversichert:
Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB – der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen und die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb der folgenden Einrichtungen befinden:
- eines Krankenhauses,
- einer Rehabilitationseinrichtung,
- einer Kuranstalt oder
- eines Pflege- oder Altenheimes.
Entschädigungsgrenzen:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt.
- Für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 EUR begrenzt.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wer stationär in einem Krankenhaus, einer Reha- oder Kureinrichtung oder in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht ist, hat dort Schutz gegen einfachen Diebstahl seiner persönlichen Sachen. Für den Ersatz gelten festgelegte Höchstgrenzen, und ein Diebstahl sollte umgehend bei der Polizei angezeigt werden, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Ist einfacher Diebstahl während eines Krankenhausaufenthalts versichert?
Ja. Mitversichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen während eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung, einer Kuranstalt oder einem Pflege- oder Altenheim.
Wessen Sachen sind mitversichert?
Versichert sind Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen ist sie je Versicherungsfall auf 200 EUR begrenzt.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Der Diebstahl muss unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer nach Maßgabe des § 26.1 b) und 26.3 VHB kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023