Die Degenia erstattet in ihrer Hausratversicherung auch Schäden durch den Missbrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten, wenn diese bei Einbruchdiebstahl oder Raub abhandenkommen. Bis zu 5.000 EUR je Versicherungsfall werden ersetzt – sofern die Karten unverzüglich gesperrt werden und kein anderweitiger Ersatz möglich ist.
In der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - premium gilt für Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch folgendes:
In Erweiterung von § 8.1 VHB ersetzt der Versicherer auch Kosten, die durch den Missbrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten entstehen.
Versichert sind die Karten:
- des Versicherungsnehmers oder
- einer mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.
Voraussetzung ist, dass die Karten infolge eines Versicherungsfalles nach § 3 VHB (Einbruchdiebstahl/Raub) abhanden gekommen sind.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Höhe und Grenzen der Entschädigung:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag von 5.000 EUR begrenzt.
- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt werden kann (z. B. Kreditinstitut, Kartenunternehmen).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Werden bei einem Einbruch oder Raub Ihre Scheck-, Kredit- oder Kundenkarten gestohlen und anschließend missbräuchlich genutzt, übernimmt der Versicherer die dadurch entstehenden Kosten. Wichtig ist, dass Sie die Karten sofort sperren lassen. Der Schutz greift, wenn Sie an anderer Stelle – etwa bei Ihrer Bank oder dem Kartenunternehmen – keinen Ersatz erhalten können. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe wird Kartenmissbrauch ersetzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag von 5.000 EUR begrenzt.
Welche Karten sind mitversichert?
Versichert sind Scheck-, Kredit- und Kundenkarten des Versicherungsnehmers oder einer mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.
Unter welcher Voraussetzung besteht Versicherungsschutz?
Die Karten müssen infolge eines Versicherungsfalles nach § 3 VHB (Einbruchdiebstahl/Raub) abhanden gekommen sein.
Was muss ich nach dem Verlust der Karten tun?
Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Wird immer eine Entschädigung geleistet?
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt werden kann, z. B. durch das Kreditinstitut oder Kartenunternehmen.