In der Hausratversicherung der Degenia sind im Tarif T22 - optimum auch Feuer-Nutzwärmeschäden mitversichert – also Schäden an versicherten Sachen, die einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, einschließlich Sachen, in oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Feuer-Nutzwärmeschäden:
In Erweiterung von § 2.2 VHB sind auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise sind Schäden durch das gezielte Einwirken von Feuer oder Wärme – etwa beim Kochen, Bügeln oder Heizen – nicht ohne Weiteres über den klassischen Brandschutz abgedeckt. Dieser Tarif erweitert den Schutz: Auch Schäden an versicherten Sachen, die einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, sind mitversichert. Ebenso erfasst sind Sachen, in oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was sind Feuer-Nutzwärmeschäden?
Das sind Brandschäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Sind Feuer-Nutzwärmeschäden im Tarif T22 - optimum mitversichert?
Ja. In Erweiterung von § 2.2 VHB sind diese Brandschäden in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - optimum mitversichert.
Gilt der Schutz auch für Sachen, die Wärme erzeugen oder weiterleiten?
Ja. Der Schutz gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Erweiterung?
Die Mitversicherung erfolgt in Erweiterung von § 2.2 VHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023