Die Hausratversicherung der Degenia erweitert den Diebstahlschutz auf Sachen außerhalb der Wohnung – auf dem eingefriedeten Grundstück und im Treppenhaus. Versichert sind unter anderem Gartenmöbel, Rasenmäher, Kinderwagen, Waschmaschinen und Wäsche zum Trocknen. Hier erfahren Sie, welche Gegenstände geschützt sind, welche Grenzen gelten und welche Pflichten im Schadenfall zu beachten sind.
In Erweiterung zu § 3 VHB besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl der nachstehend genannten Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich an einem der folgenden Orte befunden haben:
- innerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, oder
- im Treppenhaus des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Versichert sind:
- a) Wäsche und Bekleidung – ohne Pelz- und Lederwaren –, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls zum Waschen, Trocknen oder Lüften außerhalb der Wohnung befunden haben;
- b) Gartenmöbel und Gartengeräte/-werkzeuge einschließlich Rasenmäher/Rasen-Mähroboter;
- c) Gartenskulpturen und Zierbrunnen;
- d) Wäschespinnen, Trampoline, Spielgerüste und Grills;
- e) Kinder-Spielgeräte und Spielfahrzeuge (Go-Kart) und Sportgeräte;
- f) Waschmaschinen und Wäschetrockner;
- g) Kinderwagen, Rollstühle/Krankenfahrstühle sowie Gehhilfen;
- h) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel, Futter- und Streuvorräte, sofern die Haltung dieser Tiere nicht gewerblich und/oder landwirtschaftlich betrieben.
Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Pflichten im Schadenfall:
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein erweitert den Diebstahlschutz auf Gegenstände außerhalb der eigentlichen Wohnung. Wird etwa der Rasenmäher vom eingefriedeten Grundstück oder der Kinderwagen aus dem Treppenhaus gestohlen, greift der Schutz – vorausgesetzt, die Sachen befanden sich nachweislich an einem der genannten Orte. Fremdes Eigentum ist ausgenommen, und die Leistung ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Wichtig ist, den Diebstahl sofort der Polizei zu melden und eine Liste der gestohlenen Sachen einzureichen.
Häufige Fragen
An welchen Orten sind Sachen bei Diebstahl mitversichert?
Versichert sind Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich innerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, oder im Treppenhaus des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, befunden haben.
Welche Gegenstände sind bei diesem Diebstahlschutz versichert?
Versichert sind unter anderem Wäsche und Bekleidung (ohne Pelz- und Lederwaren) zum Waschen, Trocknen oder Lüften, Gartenmöbel und Gartengeräte einschließlich Rasenmäher/Rasen-Mähroboter, Gartenskulpturen und Zierbrunnen, Wäschespinnen, Trampoline, Spielgerüste und Grills, Kinder-Spielgeräte, Spielfahrzeuge und Sportgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen sowie bestimmte Tiere mit Futter- und Streuvorräten bei nicht gewerblicher Haltung.
Ist fremdes Eigentum mitversichert?
Nein, fremdes Eigentum ist nicht versichert.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer nach § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023