Die Degenia Hausratversicherung ersetzt Schäden am Hausrat durch Wildtiere, wenn diese in die versicherte Wohnung gelangen und versicherte Sachen zerstören, beschädigen oder abhandenkommen lassen. Erfahren Sie, welche Tiere als Wildtiere gelten und warum Schäden auf Balkonen und Terrassen ausgeschlossen bleiben.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Schäden am Hausrat durch Wildtiere:
Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden durch Wildtiere, wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Was gilt als Wildtier?
Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).
Ausschluss:
- Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
Was bedeutet das konkret?
Gelangt ein Wildtier in Ihre versicherte Wohnung und richtet dort Schaden an Ihrem Hausrat an, kann die Versicherung dafür aufkommen – vorausgesetzt, es besteht nicht bereits an anderer Stelle Versicherungsschutz. Gemeint sind dabei wild lebende Tiere aus der Gruppe des Schalenwilds wie Wildschweine, Rehe oder Rothirsche. Schäden an Gegenständen auf Balkon oder Terrasse sind von diesem Schutz jedoch nicht umfasst.
Häufige Fragen
Welche Schäden durch Wildtiere sind versichert?
Ersetzt werden Schäden durch Wildtiere, wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen – sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Welche Tiere gelten als Wildtiere?
Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen, zum Beispiel Wildschweine, Rehe oder Rothirsche.
Sind Schäden auf Balkon oder Terrasse versichert?
Nein. Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen bleiben ausgeschlossen.
Gilt der Schutz auch, wenn bereits eine andere Versicherung greift?
Die Entschädigung wird geleistet, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023