Die Hausratversicherung der Degenia schützt versicherte Sachen, die durch den Anprall fremder Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge zerstört, beschädigt werden oder dadurch abhandenkommen – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird nicht vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen betrieben.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Anprall von fremden Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen:
In Ergänzung zu § 2.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Ladung.
Für den Anprall von Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen betrieben werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Werden versicherte Gegenstände durch ein fremdes Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeug getroffen und dabei beschädigt oder zerstört, springt der Versicherungsschutz ein. Auch wenn Sachen durch ein solches Ereignis verloren gehen, ist dies abgedeckt. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug nicht von Ihnen selbst oder mitversicherten Personen betrieben wird.
Häufige Fragen
Was gilt als Fahrzeuganprall?
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Ladung.
Welche Schäden sind abgedeckt?
Abgedeckt sind versicherte Sachen, die durch den Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Besteht Versicherungsschutz auch bei eigenen Fahrzeugen?
Nein. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen betrieben werden.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Leistung?
Die Entschädigung erfolgt in Ergänzung zu § 2.1 VHB.