Steht eine sonst ständig bewohnte Wohnung vorübergehend leer, beruft sich die Degenia in der Hausratversicherung bei bis zu 12 Monaten Unbewohntsein nicht auf eine Gefahrerhöhung – vorausgesetzt, alle Schließvorrichtungen und Sicherungen sind betätigt und Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet.
Regelung zur Gefahrerhöhung durch vorübergehendes Unbewohntsein:
- In Erweiterung von § 17 c) VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 12 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
- Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihre normalerweise bewohnte Wohnung eine Zeit lang leer steht – etwa bei längerer Abwesenheit – gilt das bis zu einer bestimmten Dauer nicht automatisch als erhöhtes Risiko für den Versicherer. Wichtig ist dabei, dass Sie die vorhandenen Sicherungen nutzen. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann das Folgen für Kündigung und Leistung haben.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Wohnung leer stehen, ohne dass sich der Versicherer auf eine Gefahrerhöhung beruft?
Der Versicherer beruft sich nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 12 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
Was muss ich während der Abwesenheit beachten?
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Erweiterung?
Die Regelung gilt in Erweiterung von § 17 c) VHB.