In der Degenia Hausratversicherung sind im Tarif T22 - premium auch Feuer-Nutzwärmeschäden mitversichert: Gedeckt sind Brandschäden, die entstehen, weil versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden – ebenso bei Gegenständen, in oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - premium folgendes für Feuer-Nutzwärmeschäden:
In Erweiterung von § 2.2 VHB sind auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise sind Brandschäden nur dann gedeckt, wenn ein Feuer unkontrolliert ausbricht. Der Tarif T22 - premium geht darüber hinaus: Auch Schäden, die entstehen, weil eine versicherte Sache bewusst einem Nutzfeuer oder einer Wärmequelle ausgesetzt wird – etwa zur Bearbeitung oder zu anderen Zwecken – fallen unter den Schutz. Das gilt ebenso für Gegenstände, in oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Was sind Feuer-Nutzwärmeschäden?
Das sind Brandschäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Sind solche Schäden im Tarif T22 - premium mitversichert?
Ja. In Erweiterung von § 2.2 VHB sind Feuer-Nutzwärmeschäden in der Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 - premium mitversichert.
Gilt der Schutz auch für Sachen, die Wärme erzeugen oder weiterleiten?
Ja, der Schutz gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Auf welche Bestimmung bezieht sich die Erweiterung?
Die Mitversicherung erfolgt in Erweiterung von § 2.2 VHB.