Wird die ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar, übernimmt die Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 - premium in Erweiterung von § 8 VHB die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung – vorausgesetzt, auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil ist dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - premium folgendes für Umzugskosten nach einem Versicherungsfall:
In Erweiterung von § 8 VHB ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung, wenn:
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und
- dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die dauerhaft genutzte Wohnung durch einen Schadenfall so stark betroffen ist, dass sie nicht mehr bewohnbar ist und auch das Wohnen in einem verbliebenen Teil nicht zumutbar wäre, trägt der Versicherer die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung. Dies ergänzt die bestehende Regelung aus § 8 VHB.
Häufige Fragen
Werden Umzugskosten nach einem Versicherungsfall erstattet?
Ja. Im Tarif T22 - premium ersetzt die Degenia in Erweiterung von § 8 VHB auch die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung.
Unter welchen Voraussetzungen werden die Umzugskosten übernommen?
Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung muss nach einem Versicherungsfall unbewohnbar geworden sein und dem Versicherungsnehmer darf auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar sein.
Gilt die Regelung auch, wenn nur ein Teil der Wohnung bewohnbar bleibt?
Die Umzugskosten werden übernommen, wenn dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Auf welcher Grundlage beruht diese Leistung?
Die Leistung besteht in Erweiterung von § 8 VHB im Tarif T22 - premium der Degenia Hausratversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023