Die Hausratversicherung der Degenia schützt Ihren Hausrat auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zur Ausbildung, zum Studium oder für einen Freiwilligendienst außerhalb der Wohnung leben – mit einer Entschädigungsgrenze von 20.000 EUR je Versicherungsfall, auch bei einem eigenen Hausstand.
Erweiterte Außenversicherung während der Ausbildung/des Studiums:
- Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, eines Studiums, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, so gilt dies abweichend von § 7.1 VHB solange als vorübergehend, bis die Ausbildung/Studium bzw. der freiwillige Wehrdienst, der internationale oder nationale Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst beendet wird.
- Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, so besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet wurde.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wer wegen einer Ausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes vorübergehend woanders wohnt, bleibt über die Hausratversicherung mitgeschützt. Das gilt auch dann, wenn dort ein eigenes Zimmer oder Appartement mit eigenem Hausstand bezogen wird. Der Aufenthalt zählt so lange als vorübergehend, bis die Ausbildung, das Studium oder der Dienst beendet ist.
Häufige Fragen
Für welche Personen gilt die erweiterte Außenversicherung?
Sie gilt für den Versicherungsnehmer und für Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sofern sie sich zur Ausbildung, zum Studium oder für einen der genannten Dienste außerhalb der Wohnung aufhalten.
Welche Ausbildungs- und Dienstformen sind erfasst?
Erfasst sind Ausbildung, Studium, freiwilliger Wehrdienst, internationaler oder nationaler Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) sowie der Bundesfreiwilligendienst.
Besteht auch bei einem eigenen Hausstand Versicherungsschutz?
Ja. Bewohnt die Person allein ein Zimmer oder Appartement, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn dort ein eigener Hausstand begründet wurde.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt.
Wie lange gilt der Aufenthalt als vorübergehend?
Der Aufenthalt gilt abweichend von § 7.1 VHB so lange als vorübergehend, bis die Ausbildung, das Studium bzw. der jeweilige Dienst beendet wird. Voraussetzung ist ein Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023