Wird das Wohngebäude in der Hausratversicherung der Degenia zur Renovierung oder Reparatur eingerüstet, beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung. Bei Abwesenheit sind während der Gerüststellung jedoch alle Fenster, Türen und Sicherungen ordnungsgemäß zu verschließen – sonst drohen Leistungskürzung oder Kündigung.
Im Tarif T22 - optimum gilt für die Einrüstung des Gebäudes Folgendes:
- Abweichend von § 27.2 c) VHB wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
- Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Was bedeutet das konkret?
Wenn an Ihrem Wohngebäude ein Gerüst für Renovierungs- oder Reparaturarbeiten aufgestellt wird, wertet der Versicherer dies nicht als erhöhtes Risiko. Damit dieser Schutz bestehen bleibt, sollten Sie bei Abwesenheit dafür sorgen, dass Fenster und Türen verschlossen sind und die vorhandenen Schließ- und Sicherungsvorrichtungen genutzt werden. Halten Sie sich nicht daran, kann der Versicherer im Schadenfall weniger oder gar nicht leisten und den Vertrag kündigen.
Häufige Fragen
Gilt eine Einrüstung des Gebäudes als Gefahrerhöhung?
Nein. Abweichend von § 27.2 c) VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn das Gebäude mit der versicherten Wohnung zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Was muss ich während der Gerüststellung beachten?
Bei Abwesenheit sind während der Gerüststellung alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Für welche Zwecke der Einrüstung gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt, wenn das Gebäude zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.